Vorsicht beim Kauf von Mantelgesellschaften in der Schweiz
Sie planen den Erwerb eines GmbH-Firmenmantel oder AG-Mantelgesellschaft bzw. Aktienmantel in der Schweiz? ACHTUNG!
Ist der Kauf einer Mantelgesellschaft in der Schweiz legal?
Vorab, die wichtigste Frage: Ist der Kauf einer bestehenden GmbH-Mantelgesellschaft oder Aktienmantel in der Schweiz legal? JA, der Erwerb einer Mantelgesellschaft ist legal!
Auch ist der Handel mit Mantelgesellschaften weit verbreitet, beispielsweise konnten wir bereits Transaktionen für Mitglieder der Geschäftsführung von namhaften Gesellschaften wie Schenker Storen AG, Fritz Studer AG, Tschudin AG sowie auch von Geschäftsführern bekannter Bundesbetriebe wie der Schweizerischen Post.
Was ist eine Mantelgesellschaft?
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen: Was ist eine Mantelgesellschaft? Eine Mantelgesellschaft ist eine Ihrem wirtschaftlichen Mantel entkleidete, oder in liquide Form gebrachte Gesellschaft.
Typisches Beispiel: Anlässlich einer Neugründung, werden bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mindestens CHF 20'000.00 oder AG (Aktiengesellschaft) bei Vollliberierung CHF 100'000.00 auf ein Kapitaleinzahlungssperrkonto einbezahlt. Nach erfolgtem Eintrag im kantonalen Handelsregister, werden der Gesellschaft die flüssigen Mittel zur Verfügung gestellt und sofern zum Zeitpunkt der Gründung noch keine weiteren Bilanzposten bestehen, handelt es sich um eine Mantelgesellschaft (vgl. BGE 2C_686/2013 vom 17. April 2013).
Weiteres Beispiel: Bei Nachfolgeregelungen übernimmt der Nachfolger im Regelfall nur die Vermögenswerte und die Rechtseinheit (GmbH, AG, etc.) verbleibt, dies insbesondere um allfällige Rechte und Pflichten usw. zu vermeiden. Der verbleibende Firmenmantel/Aktienmantel wird im Anschluss liquidiert oder verkauft, auch so durch die UBS Bank in Biel.
Im Volksmund hat sich der Begriff "Mantelgesellschaft" eingebürgert, dabei handelt es sich im juristischen Sinn oftmals um gar keinen Firmenmantel im engeren Sinn, sondern vielmehr wird ein Verlustvortrag erworben resp. eine Sacheinlagengründung durchgeführt.
Ein hierfür gängiges Instrumentarium ist die sog. wirtschaftliche Liquidation einer Kapitalgesellschaft. Hierbei verbleibt der wirtschaftliche Mantel resp. der Firmenmantel, jedoch werden Aktiven/Passiven liquidiert, was steuerrechtlich entsprechend der kantonalen Praxis unterschiedlich behandelt wird.
Firmenmantel als Alternative zur Neugründung?
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhielt, handelt es sich bei einer Mantelgesellschaft um eine gute Alternative zur langwierigen Neugründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH-/AG-Gründung) in der Schweiz. Obwohl das Bundesgerichtsurteil von 1927 in die Jahre gekommen ist, dauert auch heute eine Neugründung oftmals 1 - 3 Monate (Durchschnittliche Dauer einer Neugründung in der Schweiz: 30 - 90 Tage, variiert nach Branche etc.).
Unter diesem Aspekt ist hervorzuheben, dass die Eintragung einer Mantelgesellschaft innert 7 - 10 Tagen erfolgen kann, was insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Als Treuhandbüro gründen wir zahlreiche Gesellschaften und nicht selten werden die Eröffnungsanträge für ein Kapitaleinzahlungssperrkonto durch die Finanzinstitute abgewiesen mit der Begründung, dass sich das regulatorische Umfeld verändert habe und aus geschäftspolitischen Gründen könne man die Geschäftsbeziehung nicht eingehen.
Eine solche Rückmeldung erfolgt in der Regel erst in 10 - 14 Tagen. Bis zu diesem Zeitpunkt, wäre eine Firmenmantel bereits im Handelsregister eingetragen und verfügt über ein bestehendes Bankkonto.
Steuerliche Situation bei Mantelgesellschaften
Was steuerrechtlich von Relevanz ist, kann von Fall zu Fall verschieden sein und muss jeweils individuell geprüft werden, ganz nach dem Sprichwort: Des einen Freund, des anderen Feind!
Eine pauschale Aussage ist deshalb nicht möglich, jedoch werden Transaktionen von Mantelgesellschaften usw. durch die Steuerbehörden oftmals nicht anders behandelt, als eine ordentliche Auslösung bzw. Liquidation einer GmbH-, oder AG (Aktiengesellschaft),
Fazit
Sofern keine zeitliche Dringlichkeit besteht, sowie die erforderlichen Geldmittel vorhanden sind, empfiehlt sich eindeutig die Neugründung einer Gesellschaft. Ansonsten kann die Übernahme einer bestehenden Gesellschaft in der Schweiz, ob Mantelgesellschaft, aktiv laufende Gesellschaft oder anderweitiges, eine lohende Alternative zur Gründung darstellten.
WICHTIG: Wird eine bestehende Gesellschaft übernommen, ist eine gründliche Due-Dilligence nötig, wofür es sich empfiehlt einen Treuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Revisor oder vergleichbar qualifizierte Person hinzuzuziehen
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